Der Lostag für die ersten Verpflichtungen aus dem Energieeffizienzgesetz naht mit Riesenschritten: Bis zum 1. Dezember müssen große Unternehmen die vorgeschriebenen Energieaudits starten. Die gesetzliche elfmonatige Frist, die am 1.1.2015 zu laufen begann, läuft nur noch bis zum nächsten Monatsersten. Wer bis zum Stichtag ein Energiemanagementsystem meldet und beauftragt, muss dieses spätestens zehn Monate später in vollem Umfang ausgerollt haben.
„Am Ende des ersten Jahres nach seinem Inkrafttreten präsentiert sich das neue Regelwerk jedoch noch immer nicht in einer vollziehbaren Verfassung, weil die Eckbausteine nach wie vor fehlen. Das Gebot der Stunde für alle Maßnahmensetzer, also KMU ebenso wie Großunternehmen, ist jetzt die Sicherung der von ihnen in den Jahren 2014 und 2015 gesetzten Effizienzmaßnahmen“, betont Stephan Schwarzer, Leiter der Abteilung Umweltpolitik in der WKÖ.
Effizienzverordnung und Maßnahmendatenbank fehlen immer noch – Verlust droht
Dafür fehlt aber nicht nur die Effizienzverordnung mit ihrem Katalog der anrechenbaren Maßnahmen, auch die Maßnahmendatenbank der Monitoringstelle ist noch nicht in Betrieb. Schwarzer warnt: „Die zeitlichen Rückstände nehmen nun bereits bedrohliche Ausmaße an, den Unternehmen rennt langsam die Zeit davon. Wenn die Datenbank zu spät fertig ist und Maßnahmen verfallen, droht ein gigantischer Maßnahmenverlust gleich im Startjahr, ein Verlust, der in den Folgejahren nicht aufzuholen wäre.“
Besserung in Sicht: Durchführungs-VO des Wirtschaftsministers zum Energieeffizienzgesetz am richtigen Weg
Durch den verspäteten Aufbau der Meldestrukturen der Monitoringstelle ist bereits ein Verzug bei den Energieaudits eingetreten. Der kann in den letzten 14 Tagen nicht mehr aufgeholt werden, denn „Energieaudtis am Fließband“ sind ein Widerspruch in sich und würden eine gute Sache entwerten. Nun ist aber Besserung ist Sicht: Die Effizienzverordnung liefert den Spielern endlich die lang erwartete Partitur. Inhaltlich ist die Verordnung stark verbessert. Was zu kritisieren ist, ist die Unvollständigkeit des Maßnahmenkatalogs. Freiwillige Energieaudits und Energiemanagementsysteme müssen ebenso wie betriebliche Energieberatungen einfach bewertbar sein, sonst wird eine große Effizienzchance vergeben.
Der Entwurf des Wirtschaftsministeriums für eine Energieeffizienzverordnung ist aus Sicht der WKÖ auf dem richtigen Weg und sollte, nach den noch erforderlichen Korrekturen, rasch in Kraft treten. Positiv ist, dass alle Prozedere so weit wie möglich gestrafft werden und ausufernde Bürokratie vermieden wird. Jetzt geht es noch darum, die Rechtsicherheit für Investoren und Energieversorger zu verbessern und Unklarheiten zu beseitigen. „Diese Verordnung ist Voraussetzung dafür, dass das Gesetz mit Leben erfüllt werden kann, daher sollte sich die drei Bundesminister rasch auf den endgültigen Text einigen“, unterstreicht der WKÖ-Experte.
Je höher die Kosten, desto geringer der Anreiz zu Einsparmaßnahmen
„Die natürlichen Verbündeten der Energieeffizienz sind die Maßnahmensetzer, sie treiben den Effizienzfortschritt voran. Die den Energielieferanten vorgegebenen Einsparvolumina sind so groß, dass sie kaum jemand aus eigener Kraft schaffen kann, sie sind auf die Kooperation mit Gewerbe, Industrie und anderen Verbrauchern angewiesen. Den Maßnahmensetzern ist zu garantieren, dass ihre Maßnahmen bei Einhaltung der Dokumentationsvorschriften ihren wirtschaftlichen Wert solange behalten, bis sie in die Hand der Lieferanten gelangen, die sie dann an die Monitoringstelle melden können. Überhöhte Transaktionskosten durch übertriebene Mess-, Dokumentations- und Kontrollaufwände sind der ‚Feind des Energieeffizienzgesetzes‘, denn je höher die Transaktionskosten, desto geringer ist der Anreiz für die Effizienzmaßnahme, desto schwächer also auch die Investitionsneigung“, erklärt Schwarzer.
Zu begrüßen ist, dass Unternehmen selbst Maßnahmen definieren können und diese nach ihrer Verifizierung durch Audits in die Maßnahmendatenbank eintragen können. Die Maßnahmen können auch, wie im Begutachtungsentwurf vorgesehen, auf mehrere Lieferanten oder Jahre verteilt werden, daran darf nicht gerüttelt werden.